Fragenkatalog

Hier finden Sie alle Themen und beantworteten Fragen der bisherigen Veranstaltungen noch einmal zusammengefasst. Klicken Sie auf eines der Themen, um alle Inhalte dazu anzuzeigen.

Zum Thema 30 Jahre ländl. Raum existieren noch keine Fragen.

Nein. Die Stickstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung gelten als diffuse Einträge.

Voraussichtlich nicht, da diese Regelung nicht mehr im Entwurf der neuen Düngeverordnung 2020 steht.

Nein. Feldblöcke sind durch natürliche Grenzen wie bspw. Wegen, Wald, Gewässerläufen voneinander getrennt und nicht durch hydrologische Grenzen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Beachtung der Grundsätze des Messstellenneubaus, des Kriterienkatalogs und substantieller Beitrag für das Landesmessnetz) kann eine Messstelle eines Dritten in das Landesmessnetz aufgenommen werden.

Nach Berechnungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die Stickstoffüberschüsse aus der landwirtschaftlichen Düngung mit einem Anteil von 67 % die Hauptquelle für den Stickstoffeintrag in die Grund- und auch Oberflächengewässer. Nitrateinträge ins Grundwasser können zwar auch aus der Düngung im Haus-/Nutzgartenbereich oder der Versickerung aus Kleinkläranlagen und defekten Kanalisationen stammen. Diese punktuellen Einträge sind im Vergleich zu Einträgen aus der landwirtschaftlichen Düngung (sog. diffuse Einträge) jedoch gering: Nach Modellergebnissen im Land tragen Punktquellen lediglich zu 1 % am gesamten Stickstoffeintrag in die Gewässer bei. Die restlichen 32 % Stickstoff stammen aus der Luft (sog. atmosphärische Deposition); davon stammen wiederum 2/3 aus der Landwirtschaft.

Nein, der Entwurf der Düngeverordnung 2020 enthält keine Vorgaben zum Grundwassermessnetz.

Die engen Kriterien an den aktuellen Neubau von Grundwassermessstellen dienen auch dazu, der Verursacherdiskussion zu begegnen. Trotzdem, dass eine Grundwassermessstelle tiefer ausgebaut wurde oder näher an einer Siedlung steht, lässt sich auch an diesen Messstellen der Einfluss der landwirtschaftlichen Nutzung z.B. durch erhöhte Nitratgehalte oder Rückstände von Pflanzenschutzmitteln feststellen.

Das ist nicht richtig. Weder die aktuell geltende Düngeverordnung 2017 noch der jetzt vorgelegte Entwurf der Düngeverordnung 2020 enthalten eine solche Regelung.

Ja, der Nitratgehalt im Grundwasser kann sich je nach Witterung, Bodenverhältnissen und Bewirtschaftung verändern. Die Gehalte können sich addieren.

Nein, das ist nicht vorgesehen.

Die durch die Verschärfungen in der Düngeverordnung entstehenden Einkommensverluste werden sehr stark von der auszuweisenden Gebietskulisse abhängen. Nach Berechnungen der Landesforschungsanstalt M-V ist aufgrund der verschärften Maßnahmen mit Einkommensverlusten von 8 bis 10 Mio. Euro insgesamt zu rechnen. Unberücksichtigt bleiben dabei Anpassungsreaktionen der Landwirte, um die negativen Auswirkungen betrieblich abzumildern. So ist gegenwärtig nicht zu verifizieren, ob die Absenkung der Düngung auf 20 % unter Bedarf im Betriebsdurchschnitt wirklich zu den prognostizierten Verlusten insbesondere in der Qualitätsweizenproduktion führt.

Der ökologische Nutzen an den Oberflächengewässern ergibt sich insbesondere für die Artenvielfalt, die bei unbelasteten Wasserläufen oder Söllen, wieder deutlich zunehmen wird.

Für die Wasserversorgung in Brüel ist der Grundwasserleiter durch Pflanzenschutzmittelrückstände bereits stark belastet.

Die Herkunft bzw. der Eintragspfad für die Pflanzenschutzmittelbelastung ist derzeit nicht abschließend geklärt. Zudem ist zu beachten, dass eine ordnungsgemäß betriebene Milchviehanlage oder ein ordnungsgemäß betriebener Güllebehälter keine Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser einträgt. Auch sind die Anforderungen an diese Anlagen hoch; sie müssen dem Vorsorgegrundsatz des Wasserrechts entsprechen und bedeuten Nullemission ins Grundwasser.

Der Hintergrund der Frage erschließt sich nicht wirklich. Zielt die Frage darauf ab, dass es „neuen“ Dorfbewohnern egal ist, ob Landwirtschaft in der Nachbarschaft stattfindet? Dies wäre eine äußerst egoistische Betrachtungsweise, die leider zunehmend beobachtet wird.

In Mecklenburg-Vorpommern wären ländliche Räume ohne Landwirtschaft nicht denkbar, auch wenn die Betriebe längst nicht mehr so viele Menschen beschäftigen, wie vor 30 Jahren. Wenn der Betrieb in der Nachbarschaft weniger erntet, kann er nicht mehr kostendeckend wirtschaften, wird sich wahrscheinlich in der Folge weniger für Projekte engagieren, die das „Dorfleben“ unterstützen. Wenn der betreffende Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, können sie perspektivisch ihre Anstellung verlieren.

Für die „Herstellung“ von Trinkwasser wird in der Regel Grundwasser aus einem tieferliegenden Grundwasserleiter, der vor Einträgen aus menschlicher Nutzung besser geschützt ist, entnommen.

In Deutschland stellt die Trinkwasserverordnung hohe Qualitätsanforderungen. Das Einzugsgebiet des jeweiligen Wasserversorgers ist deswegen durch eine Schutzgebietsverordnung besonders geschützt. Können die Anforderungen auch nach Aufbereitungsprozessen nicht erfüllt werden, darf das Wasser nicht an den Verbraucher abgegeben werden. Eine regelmäßige Überwachung an den Förderbrunnen sowie an sog. Vorfeldmessstellen (von dort fließt das Grundwasser in Richtung der Förderbrunnen) stellt außerdem sicher, dass zu stark belastetes Wasser gar nicht erst gefördert wird.

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da nicht benannt wird, wobei (z.B. Gebietsausweisung, Messstellenneubau, Fundaufklärung, Bewertung Nitratgehalte bzw. Nitratabbauvermögen, Nitratbericht an die EU-Kommission) die Bodenbeschaffenheit berücksichtigt werden soll.

Entscheidend für das Nitratabbauvermögen im Boden ist nicht die Korngröße, sondern der Gehalt an organischen Kohlenstoffen bzw. das Vorhandensein reduzierender Verhältnisse.

Nicht unbedingt. Bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist nicht ausgeschlossen, dass auch sie Nitrat-Überhänge haben. Entscheidend für die Nitratgehalte einer Grundwassermessstelle ist die Nutzung im Einzugsgebiet der Grundwassermessstelle. Das Einzugsgebiet liegt nicht zwingend an der Messstelle, sondern kann auch weiter weg liegen.

Dass der Ökologische Landbau zur Lösung des Nitratproblems wesentlich beitragen kann, ist aktuell in einer Studie des Johann Heinrich von Thünen-Instituts auf eine solide wissensbasierte Faktengrundlage gestellt worden:

Um die „Leistungen des ökologischen Landbaus für Umwelt und Gesellschaft“ zu ermitteln, hat das Thünen-Institut insgesamt 528 Studien mit 2.816 Vergleichspaaren ausgewertet und im Thünen Report 65 (2019) veröffentlicht.

Für den Bereich „Wasserschutz“ kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die ökologische Landwirtschaft ein hohes Potenzial zum Schutz von Grund‐ und Oberflächenwasser, nachweislich insbesondere für den Eintrag von Nitrat‐ und Pflanzenschutzmitteln, zeigt.

Der aktuelle Zeitplan sieht ein Inkrafttreten der geänderten Düngeverordnung im April 2020 vor. Die abschließende Befassung des Bundesrats mit der Düngeverordnung ist nun für den 3. April 2020 vorgesehen, so die Corona-Krisensituation eine Bundesratssitzung zulässt. Die Länder müssen danach innerhalb von drei Monaten die Maßnahmen in Landesverordnungen umsetzen. Die Umsetzung der Düngeverordnung durch die Landwirtschaftsbetriebe wird durch die Verwaltung kontrolliert.

Ob die Ausweisung der Gebiete ROT oder GRÜN ist, ergibt sich aus den jeweiligen Grundwasserkörpern und den dort gemessenen Nähstoffbelastungen. Die Bundesländer waren verpflichtet, Festlegungen für die „Roten Gebiete“ zu treffen. Mit der zum Beschluss stehenden Düngeverordnung sind künftig auch belastete Messstellen (rot) und sogenannten „Grünen Gebieten“ auszuweisen.

Einige Bundesländer sahen bisher in Landesverordnungen Erleichterung in Grünen Gebieten vor, beispielsweise in der Dokumentationspflicht. Davon macht MV keinen Gebrauch.

Darüber liegen dem Landwirtschaftsministerium keine statisch belastbaren Erkenntnisse vor. Richtig ist, dass sich Essgewohnheiten auch bezüglich von Fleischteilen der Nutztiere in den Regionen der Welt sehr unterscheiden und Produzenten natürlich bemüht sind, Schlachtkörper so effektiv wie möglich zu vermarkten.

Bisherige Umfragen zum Kaufverhalten der Kunden haben ergeben, dass viele Verbraucher grundsätzlich bereit sind, deutlich mehr Geld für Fleisch auszugeben, wenn es nach höheren Tierwohlstandards produziert wurde. Die Realität des tatsächlichen Kaufverhaltens zeigt jedoch ein sehr viel komplexeres und differenzierteres Bild. Beim Verbot von Eiern aus Käfighaltung ist es allerdings gelungen, Verbraucherbereitschaft für höhere Preise und mehr Tierwohl im Stall miteinander zu verbinden. Dies gelang nur, weil der Lebensmitteleinzelhandel die Käfigeier von sich aus nicht mehr angeboten hat.

Höhere Anforderungen an technischen Ausstattungen in Ställen sind verbunden mit Investitionen, die das landwirtschaftliche Unternehmen leisten muss. Die Umsetzung höherer Standards und Anforderungen kostet Geld und muss perspektivisch bis zum End-Verbraucher weitergegeben werden.

Würden Biolebensmittel für den deutschen Markt ausschließlich in Deutschland produziert werden, wäre das Angebot dieser Lebensmittel limitiert. Der Preis würde automatisch steigen, wenn die Nachfrage höher als das Angebot ist.

In einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft, in der Waren global gehandelt werden, können Warendefizite mit Importen ausgeglichen werden – somit ändert sich auch der Preis für Biolebensmittel nicht wesentlich. In Deutschland liegt ein Überangebot von Biolebensmittel vor.

Nach statistischen Daten der Agrarmarktinformation-GmbH (AMI) wurden 2017/2018 aus den USA 1.746.126 Tonnen und aus Brasilien 1.127.196 Tonnen Sojabohnen nach Deutschland eingeführt. Das sind rund 83 % der deutschen Gesamtimporte an Soja.

Der Handelsstreit zwischen USA und China hat dazu geführt, dass im März 2020 erstmals überhaupt keine Sojabohnen von den USA nach China verschifft wurden. In diese Lücke wird voraussichtlich Brasilien springen, auch weil brasilianische Erzeuger von dem günstigen Wechselkurs zum Dollar profitieren (Soja wird mit US-Dollar bepreist. 70 % der diesjährigen Ernte sind bereits verkauft und 10-15 % der voraussichtlichen Erzeugung 20/21 vertraglich gebunden. Hauptimporteur ist China.

Was mit „Außenschutz“ in der Fragestellung tatsächlich gemeint ist, ist hier nicht klar.

Der Tierschutz ist in Deutschland seit 2002 als Staatsziel im Grundgesetz verankert und im Jahre 2004 auch in den Entwurf der EU-Verfassung aufgenommen worden. 2006 wurde der Tierschutz ebenso in die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen. Höhere Standards in der Tierhaltung sollen dem gerecht werden.

Der gemeinsame Außenschutz des gemeinsamen europäischen Marktes ist ein wesentliches Instrument der EU-Agrarpolitik, welcher Zölle beinhaltet, die den Binnenmarkt vor Einfuhren aus Drittländern, die ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse billiger produzieren können, schützen soll.

Ja. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen in die Lage versetzt werden, eine selbstbestimmte Kaufentscheidung zu treffen. Dazu sind Verbraucherinformationen eine wichtige Unterstützung. In der Regel ist auf den Packungen bzw. bei loser Ware im Regal erkenntlich, ob ein Produkt aus der EU oder aus einem Drittstaat stammt.

Aktuell schreibt das EU-Recht Herkunftsangaben nur für definierte Lebensmittel vor – etwa für verpacktes Frischfleisch, frisches Obst und Gemüse, Olivenöl, Honig, Fisch, Eier oder Bio-Produkte. Zudem ist die Herkunft eines Lebensmittels stets anzugeben, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher ohne diese Angabe irregeführt werden könnten (EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011).

Die detaillierte Kennzeichnungspflicht kann sinnvoll sein, wenn sie für alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen und überall gilt. Eine nationale Umsetzung in lediglich einem Mitgliedstaat wird als ungeeignet eingeschätzt.

Die Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hatte sich daher 2019 für eine verpflichtende Kennzeichnung für eihaltige Lebensmittel mit der Haltungsform der Legehennen ausgesprochen. Stichwort: Eier aus der Ukraine in Teigwaren.

Die Frage ist nicht pauschal zu beantworten, da eine Abhängigkeit besteht zwischen Marktsituation und dem Konsumverhalten des Verbrauchers.

Die Flächen sollen vorrangig an diejenigen Landwirte/Flächennutzer verpachtet werden, die für Beschäftigung und Wertschöpfung im ländlichen Raum stehen.

Existenzgefährdungen sollen abgewendet werden. Junglandwirte und ökologisch wirtschaftende Betriebe erfahren bei der Vergabe der Flächen einen gewissen Vorrang. Die Nutzung der Landesflächen soll auch zu mehr Biodiversität, mehr biologischer Vielfalt und stärkerem Insektenschutz und damit zum Natur-, Umwelt- und Klimaschutz beitragen.

Das „Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)“ hält Informationsmaterialien zu vielen Bereichen der Kriminalitätsvorbeugung bereit: www.polizeiberatung.de

Ansprechpartner: https://www.polizei.mvnet.de/Pr%C3%A4vention/Ansprechpartner/

Der Wirkungsgrad der mineralisch-synthetischen Düngemittel ist höher als der von organischem Wirtschaftsdünger. Die Verfügbarkeit von organischem Dünger ist in Mecklenburg-Vorpommern geringer als von synthetischen Düngemitteln. Ursache: Der Bestand an Nutztieren ist in den zurückliegenden Jahren gesunken.

Beides steht nicht in direktem Zusammenhang. Humusaufbau und Moorentwässerung sind komplexe Themen. In beiden Bereichen müssen die Möglichkeiten zur Treibhausgas-Minderung bzw. zur CO2 – Bindung genutzt werden.

Dies scheint zunächst ein Widerspruch, bei einer nachhaltigen Flächennutzung müssen wir sehr unterschiedliche Ziele abwägen und unter Berücksichtigung von Nebeneffekten eine möglichst „gute“ Lösung finden. Die Nutzung von wieder vernässten Moorflächen mit Paludikulturen ist eine Option. Allerdings erkennt die aktuelle EU-Agrarpolitik Paludikulturen (z.B. Nasswiesen, Schilf, Rohrkolben, Schwarz-Erlen) nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang 1 Art. 38 des EU-Vertrages an, was die Beihilfefähigkeit der Flächen ausschließt. Damit ist momentan keine Wirtschaftlichkeit gegeben. Mit dem Green Deal des EU und die

CO2 Inwertsetzung könnte sich das ab der kommenden EU-Förderperiode ändern.

Die Herausforderung besteht auf verschiedenen Ebenen. Auf der Erde leben derzeit 7 Milliarden Menschen, davon leiden etwa eine Milliarde Menschen an Hunger. 2050 werde nach Berechnungen der WHO rund 10 Milliarden Menschen auf der Erde leben. Zugleich gehen durch den fortschreitenden Klimawandel die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen weltweit weiter zurück. Etwa 35 Prozent der globalen Getreideernte wird an Nutztiere verfüttert. Allein in Deutschland landen pro Person rund 82 kg Lebensmittel jährlich auf dem Müll.

Es gilt also u.a. den Fleischverbrauch weltweit extrem zurückzufahren und Ernährungsgewohnheiten – insbesondere in den Industriestaaten – anzupassen, Verschwendung radikal zu minimieren, Flächenverbrauch zu senken, Ressourcenverbrauch in der Landwirtschaft durch Innovationen (smart farming) deutlich zu reduzieren und den Zugang der Bauern weltweit zu Fortschritt zu gewährleisten, neue Proteinressourcen in der Tierernährung zu erschließen und Lebensmittel auch auf Algenbasis herzustellen.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dient der Gesunderhaltung der Kulturen und damit der Ertrags- und Qualitätssicherung. Er ist deshalb unter Einhaltung gesetzlicher Regelungen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erlaubt und legitim. Zu den gesetzlichen Regelungen gehören z.B. die Vermeidung von Abdrift, der Schutz von Nützlingen und Abstandsauflagen zu Gewässern. Grundsätzlich unterliegt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln den strengen Auflagen des europäischen und deutschen Pflanzenschutzrechtes und der Kontrolle dessen Einhaltung durch die zuständigen Pflanzenschutzdienste der Länder.

Nein, das ist nicht richtig. Als grobe Regel gilt, dass der ökologische Landbau bezogen auf die Fläche klimafreundlicher ist, der konventionelle Landbau bezogen auf die Produkte.

Unter Berücksichtigung und der Bodenfruchtbarkeit entscheidet der Landwirt nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten, welche Kulturarten angebaut werden – eine vielfältige Fruchtfolge gehört aus pflanzenbaulicher Sicht zur guten fachlichen Praxis. Allerdings sind die ökonomischen Rahmenbedingungen so gesetzt, dass sich für viele Marktfruchtbaubetriebe im Land nur der Anbau von Getreide und Raps lohnt. Das Land unterstützt vielfältige Fruchtfolgen und den Anbau von Leguminosen u.a. über seine Agrarumwelt- und Klimaschutzprogramme, die sehr gut nachgefragt werden.

Nein, dieser Zusammenhang lässt sich so nicht herstellen. Für den Außenhandel auch mit Agrarprodukten ist das WTO-Übereinkommen (World Trade Organisation) über die Landwirtschaft für die EU bindend. Es legt Bestimmungen zu Zöllen fest und sieht für den Agrarbereich zulässige Ausnahmen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vor. Die Agrarumweltmaßnahmen in der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind solche Ausnahmen, weil sie nicht handelsverzerrend wirken. Mit der Reform der GAP 2013 und der Einführung der flächenbezogenen Direktzahlungen sowie der Beendigung systematischer Exportsubventionen hat die EU eben genau die Anforderungen der WTO umgesetzt. Nur in Ausnahmefällen sind zusätzliche Schutzzölle zulässig.

Grundsätzlich ist es richtig, weniger Fleisch zu verzehren. Sowohl aus gesundheitlicher Sicht des Einzelnen, wie auch aus globaler Sicht. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck der Verwaltung oder der Landespolitik sein, das Essverhalten des einzelnen Verbrauchers zu regulieren oder gar vorschreiben zu wollen. Rahmenbedingungen zu setzen, ist sehr wohl ein Alternative. So bietet die Kantine des Landwirtschaftsministeriums beispielsweise regelmäßig regionale und/oder ökologisch erzeugte Lebensmittel im Speiseplan an. Die Entscheidung, dieses Angebot zu nutzen, liegt jedoch bei jeder einzelnen Kollegin oder jedem Kollegen.

Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Preis für Fleisch und den Klimaeffekten durch Tierhaltung besteht nicht. Die Landwirtschaftsbetriebe müssen die vorgegebenen Rahmenbedingungen (Gesetze und Standards) einhalten. Zugleich sind sie natürlich den Preisschwankungen und Marktbedingungen unterworfen. Das zwingt oftmals zur Effizienz. Die Bezeichnung „Billigfleisch“ gibt allerdings keine Auskunft über die Herkunft des Fleisches.

Diese Frage müssten die Städte Berlin oder Hamburg beantworten. Regional und Regionalität sind sehr relative Begriffe. Es stellt sich überall die Frage, woher die jeweiligen Lebensmittel kommen und ob lange Transportwege notwendig sind.

Eine Vielzahl an Landwirten wirtschaften im „Speckgürtel“ von Metropolen und bieten ihre regionalen Waren auf den Wochenmärkten der Großstadt, über ihren Hofläden oder via Internet an. Die Kunden entscheiden, ob und was sie dort kaufen und ob sie sich höhere Preise leisten können.

Das stimmt nicht. Der Minister setzt sich seit 1990 bereits für eine langfristige Verpachtung und gegen die Privatisierung der BVVG-Flächen ein. Seit 2005/2006 wird daran gearbeitet, BVVG-Flächen in Landeshoheit zu übertragen, um sie dann langfristig an Betriebe aus der Region zu verpachten. Diese scheitert regelmäßig am Privatisierungsgrundsatz des Treuhandgesetzes, das bezüglich der letzten verbliebenen ehemals volkseigenen Flächen noch immer gilt. Übernahmegesuche der Länder scheiterten an den Preisvorstellungen des Bundes.

Bei der Gut Dummerstorf GmbH handelt es sich um einen integralen Bestandteil des bestehenden Systems von Institutionen, die dem Landwirtschaftsministerium nachgeordnet sind und zur Weiterentwicklung der modernen und nachhaltigen Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern beitragen. Die Förderung und Unterstützung der landwirtschaftlichen Forschung und Lehre ist dabei eine vordringliche Aufgabe. Zugleich gehört die Durchführung von Demonstrationsvorhaben zur Förderung einer effizienten und umweltverträglichen Landwirtschaft zu den Zielen des Unternehmens. Als Acker- und Futterbaubetrieb repräsentiert das Gut die konventionelle Flächenbewirtschaftung und erforscht die erforderliche Ökologisierung bzw. Innovationen zum Ressourcenschutz.

Daneben fungieren neun Betriebe des ökologischen Landbaus in MV als Konsultationsbetriebe für diese Produktionsrichtung bundesweit. Sie nehmen an dem durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geförderten Bundesprogramm mit insgesamt zwölf Betrieben teil.

Durch das Gut Dummerstorf GmbH werden aktuell 123 ha Niedermoorgrünlandflächen bewirtschaftet.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Vorreiter in Deutschland bei der Wiedervernässung von Mooren. Bisher wurden rund 30.000 ha von ca. 300.000 ha Mooren in MV wiedervernässt bzw. renaturiert. Weitere Wiedervernässungen von Mooren sind insbesondere wegen mangelnder Flächenverfügbarkeit nur in eingeschränktem Umfang möglich.

Anpassungen an Referenzflächen werden nur nach Prüfung vorgenommen. Hierzu gibt es eindeutige Regelungen der KOM, wann eine Referenzparzelle angepasst werden muss. In den meisten Fällen wird eine Korrektur der Referenzparzellen nach Einpflege neuer Luftbilder vorgenommen. Es führen aber auch Vor-Ort-Vermessungen zu Anpassungen von Referenzparzellen.

Ja das ist möglich. Sie können die Funktion „Shape-Dateien verwalten“ nutzen. Die Shape-Datei muss dazu als zip-Datei vorliegen und mindestens eine dbf-, shp- und shx-Datei enthalten. Die Daten werden nach dem Flächenimport in der Ebene „Importierte Geometrien“ angezeigt.

Im Anwenderhandbuch/Hilfe unter Pkt. 10.2 „Flächenimport“ ist beschrieben, wie die Flächen importiert werden können.

Es sind Mindestanforderungen an die Hardware definiert und auf Grund der Komplexität des Verfahrens notwendig. Antragsteller mit wenig zu bearbeitenden Parzellen sollten mit einer 2000-er Download- und einer 700-er Upload-Verbindung auskommen. Im Notfall steht in jedem StALU ein Internetarbeitsplatz für die Antragsteller zur Verfügung.

Ja das ist möglich. Auf der Seite „Nutzungsnachweis“ finden Sie den Button „Flächenexport“ . Es wird eine Datei „daten.zip“ erstellt, die Shape-Dateien der Gesamtparzellen, Teilflächen und Hinweispunkte enthält.

Für die Antragstellung sind die Grenzen der Referenzparzellen bindend. Diese können durch den Antragsteller nicht verändert werden. Sollten diese Grenzen nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, dann ist durch den Antragsteller ein Hinweispunkt mit einer entsprechenden Begründung zu setzen. Im Rahmen der jährlichen Referenzpflege werden diese Hinweispunkte abgearbeitet und das Referenzpolygon ggf. entsprechend angepasst.

Landschaftselemente müssen einzeln aktiviert werden.

Der Parzellenname kann durch den Antragsteller frei vergeben werden. Die Spalte ist in der numerischen Ansicht im Agrarantrag sichtbar.

Es werden noch 3 bis 4 Updates während der Antragsphase in das System übernommen.

Nein, das muss man nicht. Anmeldung mit BNRZD und Pin aus NI ist möglich. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Stammdaten der Antragsteller in MV vorher erfasst wurden. Dazu müssen sich diese Antragsteller bei dem StALU melden, in deren Verwaltungsgebiet sich die zu beantragenden Flächen befinden.

Der Export der Flächendaten erfolgt über die Funktion „Flächenexport“, welche Sie auf der Seite „Nutzungsnachweis“ finden. Mit dieser Funktion werden Shape-Dateien für Gesamtparzellen und Teilflächen erstellt. Der Import der Flächen erfolgt im GIS mit der Funktion “Shape-Dateien verwalten“.

Eine erstellte Shape-Datei kann nicht ergänzt oder verändert werden. Möchten Sie eine Shape-Datei einlesen, nutzen Sie hierfür die Funktion “Shape-Dateien verwalten“ im GIS.

Antrags- oder festgestellte Flächen aus dem Vorjahr werden vorbelegt und können in das aktuelle Jahr übernommen werden. Diese müssen dann noch vervollständigt (Nutzcode, Aktivierungscode…) werden. Ggf. ist auch die Vorjahresgeometrie anzupassen, falls diese nicht mehr aktuell ist.

Nein, diese Funktion gibt es nicht, da die Luftbilder nicht Eigentum des Landwirtschaftsministeriums sind.

Eine Korrektur der Referenzparzellengrenzen kann in der Antragstellersoftware nicht vorgenommen werden. Sollten diese Grenzen nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, dann ist durch den Antragsteller ein Hinweispunkt mit einer entsprechenden Begründung zu setzen. Im Rahmen der jährlichen Referenzpflege werden diese Hinweispunkte abgearbeitet und das Referenzpolygon ggf. entsprechend angepasst.

Blühflächen sind grundsätzlich ein guter Beitrag zur Artenvielfalt, allerdings sollten die Saatmischungen im Hinblick auf die stetige Nahrungsverfügbarkeit von Wildinsekten optimiert werden.

Nur durch die Anlage von Blühflächen kann die Artenvielfalt nicht erhalten werden, da Blühflächen nicht für alle Arten relevant sind.

Die Bodenpolitik des Landes ist auf ein möglich breit gestreutes Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen sowie fischereilichen Flächen gerichtet. Im aktuellen Koalitionsvertrag ist sogar die Aufgabe gestellt, ein Agrarstruktursicherungsgesetz auf den Weg zu bringen, um die Kapital- und Eigentumskonzentration zu steuern und den Flächenverkauf an außerlandwirtschaftliche Kapitalfonds zu verhindern. Dieses Gesetz ist auch auf Druck der hiesigen Landwirte selbst, bisher nicht zustande gekommen. Auch der Bodenmarkt ist ein Markt, der den entsprechenden Regeln folgt.

Leider ist nicht klar, auf welche Art der Biotopvernetzung sich die Fragen beziehen.

Eine Biotopvernetzung wird im Lande nicht gefördert. Eine Fläche verliert ihren Status als Ackerland, wenn diese über fünf Jahre mit Gras oder Kleegras dauerhaft begrünt ist. Dann wird sie zu Dauergrünland und unterfällt dem Umbruchverbot.

Die Konditionen bei Neuverpachtung von Landesflächen liegen aktuell für Ackerland bei 8,80 €/je Bodenpunkt und für Grünland bei 4,10 €/Bodenpunkt.

Ja, das Land wird weitere Pachtkriterien für die Landesflächen einführen.

Die Frage wurde von Prof. Knapp vor Ort beantwortet. Schauen sich dazu gern den bereitgestellten Live-Stream auf der Veranstaltungsseite an.

Die Frage wurde von Frau Ißleib vor Ort beantwortet. Schauen sich dazu gern den bereitgestellten Live-Stream auf der Veranstaltungsseite an.